Welche Steuerpflichtige sind zur Buchführung verpflichtet, wer ist davon befreit?
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Handelsrecht
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Geschäftsvorfälle und sein Vemögen durch Aufzeichnungen und Belege zu dokumentieren, § 238 Abs. 1 Handelsgesetzbuch ( HGB ) und § 140 Abgabenordnung ( AO ). Das bedeutet konkret, dass man fortlaufend eine doppelte Buchführung und am Ende des Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss erstellen muss.
Kaufmann ist nach Handelsrecht, wer
- ein Handelsgewerbe betreibt ( § 1 Abs. 1 HGB ),
- sich ins Handelsregister eintragen lässt ( § 5 HGB ) oder
- den Anschein erweckt, Kaufmann zu sein ( § 5 HGB i.V.m. § 242 BGB ).
Ebenso werden bestimmte juristische Personen aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute angesehen:
- die Offene Handelsgesellschaft (OHG),
- die Kommanditgesellschaft (KG), wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt ( § 6 HGB ).
Die sogenannten Formkaufleute sind auch die
- Kapitalgesellschaften ( GmbH, AG, SE, KGaA ),
- die eingetragenen Genossenschaften ( eG, SCE ) und
- die europäische Wirtschaftsvereinigung nach deutschem Recht ( EWIV ).
Steuerrecht
Eine Buchführungspflicht ergibt sich auch nach Steuerrecht ( § 140 AO ) für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb
- Umsätze von mehr als 600 000 Euro im Kalenderjahr oder
- selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (…) von mehr als 25 000 Euro oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
- einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60 000 Euro im Kalenderjahr
gehabt haben ( § 141 AO ).
Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Von der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht ( der §§ 238 – 241 HGB ) sind dagegen Einzelkaufleute (seit 2009, BilMoG ) befreit, wenn sie nur einen kleinen Betrieb führen, d. h. in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600 000 Euro Umsatz und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss erwirtschaftet haben, ( § 241a HGB ) und sie nicht nach anderen Gesetzen, als nach den Steuergesetzen zur Buchführung verpflichtet sind, z. B. durch Eintragung in das Handelsregister.
Grundsätzlich keine Buchführungspflicht besteht ebenso für den sogenannen freien Beruf, wie z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater oder Arzt, es sei denn der Betrieb wird in der Rechtsform einer Kapital- oder Handelsgesellschaft betrieben.
Diese beiden Gruppen haben lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG ) zu erstellen: Bei dieser vereinfachten Gewinnermittlungsmethode wird der Gewinn durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt, auch sog. Zufluss- und Abflussprinzip ( Einnahmen – Ausgaben = Gewinn/Verlust ). Der Zufluss- und Abflussgrundsatz gilt nur bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG. Dafür muss zumeist ein Antrag gestellt und genehmigt werden.
Formlose Gewinnermittlung
„Kleinstunternehmen“ mit Betriebseinnahmen von weniger als 17 500 Euro pro Jahr konnten bis einschließlich des Veranlagungsjahrs 2016 an Stelle der EÜR bzw. des amtlichen Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beifügen. Die Gewinnermittlung muss(te) aber gleichfalls die gesetzlichen Vorgaben erfüllen. In Härtefällen kann das Finanzamt aber auf die Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR verzichten, BMF-Info.
Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten:
- Bezüglich der Umsatzsteuer ist grundsätzlich jeder Unternehmer gemäß Umsatzsteuergesetz verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, § 22 UStG. Werden Umsätze zu unterschiedlichen Steuersätzen getätigt, so müssen die Umsätze getrennt aufgezeichnet werden. Für den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG muss jede Eingangsrechnung im Original vorliegen.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde ( § 14b UStG ).
- Es müssen Einzelaufzeichnungen in schriftlich chronologischer Reihenfolge geführt werden. Bei Bargeldintensiven Betrieben bzw. wenn eine Registrierkasse benutzt wird, ist ein Kassenbuch zwingend, § 158 AO.
- Gewerbliche Unternehmer müssen entsprechend § 143 und § 144 AO für die Lieferungen an gewerbliche Abnehmer den Wareneingang und –ausgang aufzeichnen, ggf. in einem Wareneingangsbuch.
- Nach dem Geldwäschegesetz sind genaue Aufzeichnungen zum Vertragspartner, zur Transaktion, etc. zu machen und diese Aufzeichnung fünf Jahre aufzubewahren, § 8 GwG.
- Alle Belege über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben müssen aufbewahrt werden. Dazu gehören auch die Privateinlagen und –entnahmen, ebenso Belege zur Vorsteuer sowie die Ausgangsrechnungen.
Die Aufbewahrungsfrist endet – grob gesagt – für Kaufleute nach zehn Jahren, für Privatleute nach sechs bzw. zwei Jahren. Es gibt jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Daher lesen Sie den speziellen Leitfaden „Aufbewahrungsfristen“.
Verweise
Stand 16. Jan. 2018 | Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen. Zu weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.