Was Sie abset­zen kön­nen und wie Sie rich­tig belegen

Bewirtungskosten

Bewir­tungs­kos­ten sind im deut­schen Steu­er­recht Auf­wen­dun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen für die geschäft­li­che oder all­ge­mein betrieb­lich ver­an­lass­te Bewir­tung von Per­so­nen. Erkennt das Finanz­amt die Auf­wen­dun­gen an, sind 70 Pro­zent davon als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten absetz­bar. In jedem Fall kön­nen Umsatz­steu­er­pflich­ti­ge die Vor­steu­er absetzen.

Zum Nach­weis hat der Gast­ge­ber einen Bewir­tungs­be­leg (sie­he unten) zu erstel­len, den er in Ver­bin­dung mit der Rech­nung des Gast­wirts ein­reicht. Man­che Restau­rants haben dies ent­spre­chend vor­be­rei­tet (Bei­spiel rechts).

Aufwendungen

Dazu gehö­ren alle Kos­ten für Spei­sen, Geträn­ke und zum sofor­ti­gen Ver­zehr bestimm­te Genuss­mit­tel (z. B. Tabak­wa­ren) sowie die Neben­kos­ten wie z. B. Trink­geld, Gar­de­ro­ben­ge­bühr. Jedoch muss all­ge­mein die Bekös­ti­gung im Vor­der­grund ste­hen. Bei Nacht­club­be­su­chen dage­gen sind die Kos­ten der ver­zehr­ten Spei­sen unver­hält­nis­mä­ßig hoch.

Bewirtung durch den Steuerpflichtigen

Als Anlass der Bewir­tung wird nur ein betrieb­li­cher oder beruf­li­cher Zweck aner­kannt. Er muss mög­lichst kon­kret genannt und damit glaub­haft gemacht wer­den. All­ge­mei­ne For­mu­lie­run­gen wie z. B. „Infor­ma­ti­ons­ge­spräch“ oder „Geschäfts­es­sen“ wer­den vom Finanz­amt vor­aus­sicht­lich nicht aner­kannt. Für Unter­neh­mer ist die Not­wen­dig­keit der Bewir­tung nahe lie­gend, aber auch als Arbeit­neh­mer kann man den Zweck glaub­haft machen, z. B. Außen­dienst­mit­ar­bei­ter mit Pro­vi­si­ons­ver­gü­tung oder Füh­rungs­kräf­te mit Bonibezug.

Personen

Teil­neh­mer sind Geschäfts­freun­de, Arbeit­neh­mer und der Gast­ge­ber selbst. Zu Geschäfts­freun­den zäh­len Kun­den, Inter­es­sen­ten, Lie­fe­ran­ten, Han­dels­ver­tre­ter, Kol­le­gen, Pres­se­mit­glie­der, Ver­tre­ter der Öffent­lich­keit, Steu­er­be­ra­ter, Rechts­bei­stand und Besu­cher des Betrie­bes mit Begleitpersonen.

Die Rechnung richtig ausstellen lassen

Der leis­ten­de Unter­neh­mer (das Restau­rant) muss in sei­ner Rech­nung fol­gen­de Anga­ben machen. (Fehlt auch nur eine Anga­be auf der Rech­nung, ver­liert der Gast­ge­ber den Anspruch auf Steu­er­ab­zug der Bewirtungskosten.)

Bei Bewirtungsbelegen bis zu 150 €:

  •  Voll­stän­di­ger Name und voll­stän­di­ge Anschrift des Gastwirts
  •  Rech­nungs­da­tum (Tag der Bewirtung)
  •  Genaue Auf­lis­tung und Benen­nung der Spei­sen und Geträn­ke (die gro­be Anga­be „Spei­sen und Geträn­ke“ reicht nicht aus).
  •  Prei­se der ein­zel­nen Arti­kel (die Sum­me allein reicht nicht aus, aller­dings genügt der Brut­to­be­trag mit dem gül­ti­gen Steuersatz)

Als Gast­ge­ber ergän­zen Sie auf der Rech­nung (im Bei­spiel rechts mit blau­er Schrift) oder auf dem Bewir­tungs­be­leg: Teil­neh­mer, Anlass, Haupt- und Neben­kos­ten, Ort, Datum, Unter­schrift – und las­sen sich die Neben­kos­ten quittieren.

Bei Bewirtungsbelegen über 150 € zusätzlich:

Bei einer Gesamt­rech­nung von mehr als 150 Euro (inkl. Umsatz­steu­er) muss das Restau­rant im Bewir­tungs­be­leg zusätz­lich angeben:

  •  Name und Anschrift des Bewir­ten­den, d. h. des Gastgebers
  •  Steu­er- oder Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Gastwirts
  •  Fort­lau­fen­de Rechnungsnummer
  •  Leis­tungs- und Rech­nungs­da­tum. Es genügt auch der Auf­druck, dass das Leis­tungs- mit dem Rech­nungs­da­tum übereinstimmt.
  •  Bezif­fe­rung des Net­to­be­trags, des ange­wen­de­ten Steu­er­sat­zes und des Umsatzsteuerbetrags.

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben / Werbungskosten

Man unter­schei­det all­ge­mein nicht abzugs­fä­hi­ge Kos­ten der all­ge­mei­nen Lebens­füh­rung, die einem über­wie­gend pri­va­ten Anlass (z. B. Geburts­tag) zuzu­ord­nen sind und betrieb­lich / beruf­lich ver­an­lass­te Kos­ten nach § 4 Abs. 4 EStG, die als Betriebs­aus­ga­ben / Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sind.

Bei Fir­men­ju­bi­lä­en und ande­ren Betriebs­fei­ern gilt: Sofern der Arbeit­ge­ber Tag und Ort einer Mahl­zeit bestimmt bzw. die dafür anfal­len­den Auf­wen­dun­gen dienst- oder arbeits­recht­lich ersetzt wer­den und die Rech­nung auf den Arbeit­ge­ber aus­ge­stellt ist, han­delt es sich um betrieb­lich / beruf­lich ver­an­lass­te Bewirtungskosten.

Angemessenheit

Unan­ge­mes­se­ne Kos­ten sind als Betriebs­aus­ga­ben nicht abzugs­fä­hig. Man unter­schei­det nach Art unan­ge­mes­se­ne Kos­ten und nach Höhe unan­ge­mes­se­ne Kos­ten. Nach Art unan­ge­mes­se­ne Kos­ten sind gar nicht abzugs­fä­hig, z. B. der Nacht­club­be­such. Die Ange­mes­sen­heit hängt von den jewei­li­gen Umstän­den sowie den in der Bran­che übli­chen Ver­hält­nis­sen ab. Ein der Höhe nach unan­ge­mes­se­ner Bewir­tungs­auf­wand muss auf­ge­teilt wer­den in einen unan­ge­mes­se­nen Teil, der nicht abzugs­fä­hig ist, sowie in einen ange­mes­se­nen Teil, der von den Betriebs­kos­ten abge­zo­gen wer­den darf.

Formalia

Die Rech­nung der Gast­stät­te muss maschi­nell erstellt und regis­triert sein. Rech­nun­gen in ande­rer Form, z. B. hand­schrift­lich erstell­te, rei­chen nicht aus und sind somit nicht als Betriebs­aus­ga­be abzugs­fä­hig. Die Kre­dit­kar­ten­ab­rech­nung reicht eben­falls nicht aus. Ein Eigen­be­leg ohne Rech­nung vom Gast­wirt wird steu­er­lich auch nicht aner­kannt. Die hand­schrift­li­chen Anga­ben müs­sen ent­we­der auf der Rech­nung oder getrennt auf einem geson­der­ten Blatt gemacht wer­den. Im zwei­ten Fall müs­sen Rech­nung und Bewir­tungs­be­leg zusam­men­ge­fügt wer­den (durch Tackern oder Kle­ben). Sie kön­nen unse­re Mus­ter­vor­la­ge nut­zen (sie­he unten).

Beachten Sie außerdem

  • Die Anga­ben müs­sen voll­stän­dig und zeit­nah erfol­gen. Der Rech­nungs­aus­stel­ler darf die Namens­an­ga­be aber nach­ho­len. Wir emp­feh­len, alle Bewir­tungs­be­le­ge zu unter­schrei­ben. Neben­kos­ten, die nicht maschi­nell aus­ge­wie­sen sind, müs­sen Sie auf einer Anla­ge zum Bewir­tungs­be­leg ver­mer­ken. Las­sen Sie sich Trink­gel­der auf der Rech­nung vom Kell­ner quit­tie­ren. Die Vor­steu­er­erstat­tung der Trink­gel­der ist aber nicht möglich.

  • Ein Geschäfts­es­sen zu Hau­se wird nur aus­nahms­wei­se aner­kannt, z. B. wenn das Gespräch geheim gehal­ten wer­den muss oder der Geschäfts­part­ner zu krank ist, um in eine Gast­stät­te zu kom­men. Sol­che Son­der­fäl­le müs­sen Sie aller­dings beweisen.

  • Bei einer grö­ße­ren Per­so­nen­an­zahl (z. B. Betriebs­be­sich­ti­gung) genügt die Nen­nung der Anzahl sowie eine Sam­mel­be­zeich­nung für die Personengruppe.

Stand 27. Mai 2016 | Trotz sorg­fäl­ti­ger Bear­bei­tung kön­nen wir kei­ne Gewähr für Voll­ständigkeit und Rich­tig­keit der Infor­ma­tio­nen über­neh­men. Zu wei­te­ren Fra­gen ste­hen wir Ihnen ger­ne zur Verfügung.

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